Satzung und Beitragsordnung HHCIX e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziele des Vereins
§ 3 Mitglieder
§ 4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Liquidation
§ 11 Haftung
§ 12 Schlussbestimmung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " HHCIX e.V." und soll in das Vereinsregister als eingetragener Verein aufgenommen werden.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder unter Nutzung des Internets zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten. Der Verein soll die Nutzung des Internets durch wirtschaftliche Vereinigung fördern.
2. Der Verein soll den regionalen Datenaustausch zwischen den Mitgliedern (z.B. Peering) fördern.
3. Durch nachstehende Maßnahmen sollen die Vereinsziele gefördert werden: Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und außenstehenden Dritten Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen
Einrichtungen von Arbeitskreisen, die das Interesse des Vereins berühren
Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, um Kontakt zur Presse, den Medien sowie anderen Wirtschaftsverbänden zu halten, um so ständig über die Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder berichten zu können.

§3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zielsetzungen des Vereins entsprechen.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind nicht stimmberechtigt, aber von der Beitragsleistung befreit.

§4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Der Vorstand entscheidet über die schriftliche Beitrittserklärung mit einer Mehrheit von 2/3 auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Der Vorstand berichtet gegenüber den Mitgliedern unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung eines Mitgliederantrags. Der Vorstand ist gehalten bei Verdacht auf Abhängigkeiten zwischen dem Antragsteller und einem Mitglied diesen Antrag abzulehnen. Der schriftliche Mitgliedsantrag ist auf ein entsprechendes HHCIX Antragsformular vorzunehmen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Austritt oder Streichung von der Mitgliedsliste. Weiterhin durch Tod und durch Auflösung als juristische Person oder Löschung im Handelsregister. Vereinsmitglieder sind zur Kündigung oder zum Austritt aus dem Verein nur zum Schluß eines Geschäftsjahres berechtigt.
3. Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß bindend entscheidet.
Bis dahin ruhen seine Rechte.


§5 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten laufende Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Bis zum Inkrafttreten der Beitragsordnung gilt die im Anhang A aufgeführte Regelung.
2. Bei Beitragserhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sollten von einem Mitglied für den Zeitraum nach Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts bereits Beiträge geleistet worden sein, sind diese zu erstatten.

§6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Der Beirat, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus geeignet
erscheinenden Personen gebildet werden kann.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Sie beschließt über:
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts.
Die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstands, der Ausschüsse und der Kassenprüfer.
Den Haushaltsplan
Alle Fragen, in den ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluß die Entscheidung zugewiesen ist.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu tun.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege geschehen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Absendung der Einladung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch Mitglieder einberufen werden, sofern mindestens 20% der Stimmberechtigten dies beantragen.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Vereinsmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine natürliche Person kann maximal ein Mitglied repräsentieren sowie maximal ein weiteres Mitglied vertreten, auf Verlangen unter Vorlage entsprechender schriftlicher Vollmachten. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, mit Ausnahme der Liquidation, werden mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
6. Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstands oder der Mitgliedsversammlung.
7. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, hilfsweise von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
9. Der Versammlungsleiter erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll und unterzeichnet es mit zwei Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse können nur zwei Monate nach Zugang des Protokolls oder nach Veröffentlichung über eine Beschlußfassung im Publikationsorgan durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.

§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, wovon einer den Vorsitz führt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann jedoch ein Mitglied für bestimmte einzelne Geschäfte bevollmächtigen, den Verein nach außen zu vertreten.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen mit einfacher Mehrheit.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Repräsentanten von Mitgliedern des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand aus, so bleibt der verbleibende Vorstand Repräsentant des Vereins. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei, so wird durch eine Mitgliedsversammlung ein neuer Vorstand gewählt.
3. Der Vorstand hat ohne die ausdrückliche Zustimmung der Mitgliederversammlung nur die Möglichkeit über das aktuelle Barvermögen des Vereins zu verfügen.
4. Kein Vorstandsmitglied ist berechtigt Verträge mit durch ihn repräsentierte Unternehmen abzuschließen oder dafür abzustimmen. Tritt die Notwendigkeit hierfür ein, ist die Entscheidung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder zu treffen.

§9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
Satzung und Beitragsordnung HHCIX e.V.
Erstellung eines Jahresberichtes
Einrichtung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen
Verwalten des Vereinsvermögens
Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§10 Liquidation
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte die 1. Versammlung nicht beschlußfähig sein, muß vom Vorstand eine 2. Versammlung einberufen werden, in der 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder zur Beschlußfassung notwendig sind.
Zwischen den beiden Versammlungen müssen mindestens 4 Wochen liegen.

§11 Haftung
1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht oder persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.

§12 Schlußbestimmung
1. Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


Anhang A Beitragsordnung